FAMIN
Geschäftsstelle, Fliederweg/Allmendstr.16/1, CH-4410 Liestal BL
Tel. +41 (0)61 931 37 47
Die Mitglieder geben sich, im Wissen der Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, die folgende
VEREINSORDNUNG (Statuten)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Unter der Bezeichnung FAMIN wird ein Verein gegründet, der auf den Grundlagen des christlichen Glaubens beruht und durch die Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und diese Vereinsordnung geregelt wird.
FAMIN ist eine international tätige Organisation. Sie hat ihren Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Der Vorstand kann diesen Ort jederzeit in eine andere Ortschaft der Schweiz verlegen.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Wesen und Zweck
Art. 2
FAMIN als internationales Hilfswerk will in aller Welt (im folgenden „Arbeitsgebiet“ genannt) wirksame Hilfe anbieten um damit die Armut der bedürftigen Bevölkerung zu mildern und zu überwinden.
FAMIN will durch in der Schweiz und im Ausland wohnhafte Unterstützungsträger den Bedürftigen im Arbeitsgebiet helfen. Die eigene ausserhalb des Arbeitsgebietes wohnhafte Bevölkerung soll in die Hilfetätigkeit einbezogen werden.
Im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe werden Leistungen materieller, pädagogischer und anderer Art für die sozial ärmsten Bevölkerungsschichten angeboten und erbracht. Im Arbeitsgebiet werden Freiwillige verschiedene Arbeiten zur Projektbeurteilung, Beratung, Schulung und Begleitung verschiedener Personen und Gruppen durchführen.
Hilfsprojekte werden entwickelt und finanziert durch
- Bau und Betrieb von Schulen, Ausbildungsstätten (Tages-, Sonntags- und Erwachsenenschulen), Heimen, Gemeindezentren und anderen Einrichtungen.
- Unterstützung Jugendlicher mit Nahrung, Kleidung, Obdach, Schulung und persönlicher Zuwendung als Grundlage für ein späteres eigenverantwortliches Leben.
- individuelle Unterstützung an Einzelne, Familien, Witwen, Kinder und Waisen, Leitende Personen, Heimeltern, Lehrer, Missionare usw.
FAMIN kann selbständig Hilfsaktionen unternehmen, mit Partnern zusammenarbeiten, andere Aktionen unterstützen und alle zur Verwirklichung ihres Ziels zweckmässigen Massnahmen treffen.
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied wird jeder Spender und ohne ausdrücklichen Widerruf stimmt er/sie der Vereinsordnung zu.
Die Mitgliederaufnahme erfolgt automatisch beim Eingang einer Spende.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen (mündliche Abmeldung, Wegzug, Verzicht,andere Gründe). Er wird automatisch registriert.
Über einen allfälligen Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend und ohne Angabe von Gründen.
Organisation und Verwaltung
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
4.1.1 die Vereinsversammlung
4.1.2 der Vorstand
4.1.3 die Revisionsstelle
Alle Geschäfte der verschiedenen Organe können aus gegebenen und praktischen Erwägungen auf dem Korrespondenzweg (Internet etc) ausgeführt und abschliessend erledigt werden.
Art. 4.1
Die Vereinsversammlung der Mitglieder ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird mindestens einmal im ersten Halbjahr des neuen Jahres einberufen und durchgeführt.
Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:
4.1.1 Genehmigung Protokoll
4.1.2 Genehmigung Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
4.1.3 Genehmigung Revisorenbericht
4.1.4 Wahlen
4.1.5 Behandlung der vom Vorstand überwiesenen Angelegenheiten
4.1.6 Genehmigung und Änderung der Statuten
4.1.7 Beschlussfassung über eine Fusion oder die Auflösung des Vereins
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden.
Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Wahl- und Abstimmungsverfahren gibt es nicht.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 4.2
Die Leitung des Vereins wird dem Vorstand übertragen.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitglieder, d.h. dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied (Aktuariat). Der Vorstand konstituiert sich selbständig und kann sich jederzeit ergänzen oder durch Zuwahl erweitern.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine unbestimmte Zeit vonJahren gewählt. Sie müssen nach deren Austritt durch Neuwahlen ersetzt werden.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
4.2.1 Wahrung der Interessen des Vereins
4.2.2 Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
4.2.3 Vorlage Jahresbericht
4.2.4 Vorlage Jahresrechnung, Budget und Revisorenbericht
4.2.5 Verwaltung des Vereinsvermögens
4.2.6 Aufsicht über zu planende, finanzierte und realisierte Projekte
4.2.7 Wahl Geschäftsführer
4.2.8 Aufsicht über Geschäftsstelle und Verwaltung
4.2.9 Weitere nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltene Geschäfte
Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes. Er ist verantwortlich für die Führung und Betreuung der Administration der Geschäftsstelle. Er ist der Rechnungsführer des Vereins und erstellt Jahresabschluss, Bilanz und Erfolgsrechnung.
Der Vorstand kann zu einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten der Geschäftsführung Reglemente erlassen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der/die Aktuar/in führen einzeln rechtsverbindliche Unterschrift. Diese kann vom Vorstand an weitere Vorstandsmitglieder delegiert werden.
Der Vorstand kann zur Erfüllung von einzelnen oder besonderen Vorstands-Aufgaben und -Tätigkeiten Ausschüsse oder Kommissionen berufen. Er kann dazu auch einzelne Personen einsetzen.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu und er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende der Versammlung gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Alle Geschäfte des Vorstandes können auf dem Korrespondenzweg ausgeführt und erledigt werden (Art.4)
Art. 4.3
Die Revisionsstelle besteht aus einem oder zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Die Revision kann auch extern vergeben werden.
Die Revisionsstelle wird für eine unbestimmte Dauer von Jahren gewählt. Nach Mandatsniederlegung muss sie neu bestimmt und gewählt werden.
Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung des Vereins und unterbreitet der Vereinsversammlung jährlich Bericht und Antrag.
Finanzielles
Art. 5
Die Mittel des Vereins werden aus Spenden, Mitgliederbeiträgen, Legaten und Zuschüssen der öffentlichen Hand und anderen Zuwendungen und Erträgen gebildet.
Die Kosten für die Verwaltungsausgaben jeglicher Herkunft dürfen nach Möglichkeit nicht mehr als zehn Prozent der Bruttoeinnahmen ausmachen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, der Ausschuss- und Kommissionsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben nur Anrecht auf Vergütung effektiver Spesen.
Der einmalige Mitgliederbeitrag beträgt CHF 10.– (Zehn Franken) und ist durch eine Spende abgedeckt (Art.3).
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, deshalb ist jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ausgeschlossen.
Art. 6
Die Jahresrechnung ist auf das Ende eines Kalenderjahres abzuschliessen.
Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung müssen den Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit entsprechen.
Schlussbestimmungen
Art. 7
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Vereinsversammlung und mit Einstimmigkeit der Stimmberechtigten beschlossen werden.
Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen muss einer im Arbeitsgebiet in gleicher oder ähnlicher Weise tätigen christlichen Organisation zur Verfügung gestellt werden.
Inkrafttreten
Art. 8
Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. August 2001 in Kraft gesetzt worden (Nachträge 10.9.2001, Teil-Revision 18.11.2003, Ergänzung 1.5.2004, Ergänzung 6.03.2019, Teilrevision 1.3.2023).